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Bei Versicherungsschäden ist grundsätzlich das zuständige Versicherungsunternehmen zu benachrichtigen.

 

Bei Kaskoschäden:

ist immer die Versicherung einzuschalten um sich zu erkundigen wie hoch ggf. die Selbstbeiligung sowohl bei der Teilkasko als auch bei der Vollkasko ist.

Es ist der Versicherungsumfang zu prüfen. Gegebenenfalls wird die Versicherung einen Gutachter zur Verfügung stellen.

 

Die Benennung des Gutachters obliegt nur der Versicherung.

 

 

Bei Haftpflichtversicherungensschäden:

Ist die Schuldfrage geklärt hat der Geschädigte Anspruch auf

Reparatur - Leihwagen - Freier Gutachter - Freie Wahl der Werkstatt - evtl. einen Rechtsanwalt

Sollte die Versicherung des Unfallgegeners nicht bekannt oder zu ermitteln sein, kann man sich an den Verband der Versicherer wenden (HUK-Verband). Benötigt wird lediglich das Kennzeichen des Unfallgegners. Mit diesem kann man dann unter folgender Telefonnummer die Versicherung ermitteln:

Tel.: 0180-25026 (0,06 € pro min. aus dem Festnetz/Mobilfunkpreise abweichend)

So kann man direkt mit der Versicherung des Halters Kontakt aufnehmen.

 

Wie Verhält man sich bei Schäden in Deutschland mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug?

1. Polizei benachrichtigen

2. ggf. die Daten der grünen Verischerungskarte geben lassen

3. sich an das deutsche Büro "GRÜNE KARTE" wenden

Tel.: 040 -33 44 00. Hier bekommen Sie den zuständigen deutschen Ansprechpartner.

Diese Schäden werden meist von einer deutschen Versicherung oder beauftragten Firma nach deutschem Recht reguliert.

Delllack GmbH  | info@delllack.de